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Sie schildern kurz, was Ihnen zugestellt wurde. Sie erfahren, ob Sie hingehen müssen und was jetzt sinnvoll ist – kostenlos und unverbindlich.
Entscheidung
Sie entscheiden in Ruhe, wie es weitergeht. Auf Wunsch sagt die Kanzlei den Termin bei der Polizei ab und beantragt Einsicht in die Ermittlungsakte.
Als Beschuldigter müssen Sie nicht aussagen. Wir sagen den Termin bei der Polizei für Sie ab und sehen zuerst die Ermittlungsakte ein.
Eine Polizeiinspektion aus München hat Ihnen einen Brief geschrieben. Sie sollen zur Polizei kommen und mit den Beamten reden. Vorsicht! Das ist ein Trick.
Folgendes hat Ihnen die Polizei nicht gesagt:
- Der Beschuldigte darf sich in jeder Lage des Verfahrens einen Anwalt nehmen (§ 137 StPO).
- Der Beschuldigte darf vor der Vernehmung seinen Anwalt fragen, ob er mit der Polizei sprechen soll (§ 136 StPO).
- Manche Beschuldigte dürfen vor der Vernehmung einen Pflichtverteidiger verlangen (§ 141 StPO).
Das hat Ihnen die Polizei deswegen nicht gesagt, weil Sie als Beschuldigter sonst nicht mit der Polizei reden würden.
Rechtsanwalt Mario Jagar hat einen wichtigen Rat für Beschuldigte: Reden Sie nicht mit der Polizei. Die Polizei beschuldigt Sie, eine Straftat begangen zu haben. Eine Aussage bei der Polizei ist der schnellste Weg zur Verurteilung. Gehen Sie jetzt nicht zur Polizei. Buchen Sie jetzt ein Gespräch mit einem Anwalt.
Was bringt mir das Gespräch mit dem Verteidiger?
Die Polizei und die Staatsanwaltschaft befassen sich täglich mit Strafrecht. Der Beschuldigte macht das nicht. Das nutzt der Staat. Bürgerrechte sind immer bequem, wenn die Bürger diese Rechte nicht kennen oder deren Durchsetzung nicht bezahlen können.
Wenn Sie gut informiert sind, dann können Sie auch gute Entscheidungen treffen.
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Ihre Verteidigung in guten Händen
Strafprozess
Hilfe bei Vorladung, Festnahme, Hausdurchsuchung, Gerichtsverfahren und Bewährungswiderruf.
Jugendstrafrecht
Für Jugendliche und Heranwachsende gelten spezielle Vorschriften. Gerade bei jungen Menschen sammeln sich in kurzer Zeit viele Straftaten an.
Allgemeines Strafrecht
Diebstahl, Betrug, Körperverletzung, Raub, Erpressung und natürlich auch Sexualstrafrecht sowie Geldwäsche.
Nebengebiete
Betäubungsmittelstrafrecht, § 34 KCanG, § 52 WaffG, § 40 SprenG und § 148 GewO.
Häufige Fragen
Was kostet die Erstberatung?
Die telefonische Erstberatung ist kostenlos.
Was kostet die Akteneinsicht?
Die Akteneinsicht und die Absage des Termins bei der Polizei kosten 200 €.
Wie schnell bekomme ich einen Termin beim Anwalt?
Wer während der Bürozeiten anruft, spricht in den meisten Fällen direkt mit einem Anwalt.
Wie erreiche ich den Anwalt?
Sie können sofort anrufen oder die Online-Terminbuchung verwenden. Termine können persönlich im Büro stattfinden oder über einen verschlüsselten Videocall.
Muss ich zum Termin bei der Polizei?
Meistens kann der Strafverteidiger den Termin abwenden. Nur in seltenen Fällen ist es sinnvoll, zur Polizei zu gehen, und dann nur nach Akteneinsicht und in Absprache mit dem Verteidiger.
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Während der Bürozeiten sprechen Sie meist direkt mit einem Anwalt. Die Erstberatung ist kostenlos und unverbindlich.
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