Verteidigung · Nebenklage · Schadensersatz
Anwalt für Strafrecht
Wer in ein Strafverfahren hineingezogen wird, muss sich auf eine sehr belastende Zeit einstellen. Nur wer jetzt gut informiert ist, kann gute Entscheidungen treffen. Bei der Kanzlei Schwert & Schild erhalten Mandanten eine umfassende anwaltliche Vertretung im Strafverfahren, vertrauensvoll und von Anfang an persönlich.
Jeder hat das Recht auf einen Anwalt
Ein Strafverfahren folgt festen Verfahrensregeln, die für Laien kaum zu durchschauen sind. Beschuldigte und Geschädigte dürfen sich in jeder Lage des Verfahrens anwaltlich vertreten lassen, und sie sollten davon Gebrauch machen. Auch Angehörige können sich an die Kanzlei wenden. Neben dem allgemeinen Strafrecht berät die Kanzlei Schwert & Schild in besonderen Bereichen, etwa im Betäubungsmittelstrafrecht, Sexualstrafrecht und im Jugendstrafrecht.
Für Beschuldigte
- 01ErmittlungsverfahrenVorladung, Hausdurchsuchung, Festnahme
- 02GerichtsverfahrenAnklage, Berufung und Revision
- 03HaftUntersuchungshaft in der JVA München (Stadelheim), Bewährungswiderruf
Für Geschädigte
- 01NebenklagevertretungEtwa bei Sexualdelikten
- 02InternetbetrugRückforderung des Geldes
- 03SchadensersatzKompensation für erlittenes Unrecht
Anwalt für Strafrecht: Was Sie wissen sollten
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01Was ist ein Rechtsanwalt?
Ein Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Er ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht sind staatliche Stellen. Der Rechtsanwalt ist nicht Teil der Strafverfolgung und vertritt einseitig die Interessen seines Mandanten.
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02Warum brauchen Menschen einen Anwalt?
Staatliche Entscheidungen gelten deshalb als richtig, weil sie in einem geordneten Verfahren zustande gekommen sind. Der Soziologe Niklas Luhmann hat dieses Prinzip 1969 „Legitimation durch Verfahren“ genannt. Der Preis dafür sind komplexe Verfahren, in denen Betroffene ihre Rechte ohne fachkundige Hilfe kaum wahrnehmen können. Diese Hilfe müssen sie in der Regel selbst bezahlen. Nur in besonderen Situationen stellt der Staat einem Betroffenen einen Anwalt bei.
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03Gibt es ein Recht auf einen Anwalt?
Ja. Das Grundgesetz erwähnt den Anwalt nicht ausdrücklich. Das Bundesverfassungsgericht leitet das Recht, sich von einem Anwalt des eigenen Vertrauens verteidigen zu lassen, aus dem Recht auf ein faires Verfahren ab (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG). Ausdrücklich garantieren das Recht auf anwaltliche Vertretung Art. 6 Abs. 3 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. In Deutschland darf sich jedermann in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vertreten lassen (§ 3 Abs. 3 BRAO).
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04Was macht ein Anwalt für Strafrecht?
Ein Anwalt für Strafrecht vertritt Menschen, gegen die der Staat ein Strafverfahren führt. Der Beschuldigte darf sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen; bis zu drei Verteidiger sind gleichzeitig zulässig (§ 137 Abs. 1 StPO). Die Aufgabe des Verteidigers ist es, die Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren bestmöglich wahrzunehmen.
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05Darf sich auch der Geschädigte einen Anwalt nehmen?
Ja. Wer durch eine Straftat unmittelbar in seinen Rechtsgütern beeinträchtigt wurde oder unmittelbar einen Schaden erlitten hat, gilt im Strafverfahren als Verletzter (§ 373b StPO) und darf sich eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen (§ 406f StPO). Der Beistand kann für den Verletzten Akteneinsicht beantragen (§ 406e StPO). Bei bestimmten Straftaten, etwa bei Sexualdelikten, kann sich der Verletzte der Anklage als Nebenkläger anschließen (§ 395 StPO); bei schweren Delikten bestellt das Gericht nach Anschluss als Nebenkläger auf Antrag einen Rechtsanwalt als Beistand (§ 397a StPO). Schadensersatz und Schmerzensgeld kann der Verletzte bereits im Strafverfahren geltend machen (§ 403 StPO).
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06Muss ich zu einer Vorladung der Polizei gehen?
Nein. Als Beschuldigter müssen Sie zu einer polizeilichen Vernehmung weder erscheinen noch aussagen. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht nur, wenn die Staatsanwaltschaft (§ 163a Abs. 3 StPO) oder das Gericht lädt; das Recht zu schweigen gilt bei jeder Behörde (§ 136 Abs. 1 StPO). Ein Beispiel aus der Praxis: Die Polizei lädt einen Beschuldigten schriftlich zur Vernehmung. Das ist zulässig, doch der Beschuldigte muss nicht erscheinen. Der Verteidiger sagt den Termin ab und beantragt zunächst Akteneinsicht (§ 147 StPO).
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07Die Rolle der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, belastende und entlastende Umstände gleichermaßen zu ermitteln (§ 160 Abs. 2 StPO). In der Praxis endet die Suche nach Entlastendem häufig, sobald das vorliegende Material aus Sicht der Staatsanwaltschaft für eine Verurteilung ausreicht. Der Beschuldigte steht der Ermittlungsbehörde damit strukturell benachteiligt gegenüber.
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08Ist das Gericht im Strafverfahren neutral?
Das Gericht hat die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen (§ 244 Abs. 2 StPO), es ist aber kein unbeteiligter Dritter. Richter und Staatsanwälte arbeiten in denselben Dienstgebäuden und essen in denselben Kantinen. In Bayern gehört der Wechsel zwischen dem Richteramt und der Staatsanwaltschaft zum Regelfall: Wer als Richter beginnt, wechselt nach etwa eineinhalb bis zwei Jahren zur Staatsanwaltschaft.
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09Gilt die Unschuldsvermutung?
Nach Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt jeder Angeklagte bis zum gesetzlichen Beweis seiner Schuld als unschuldig. Das ist der rechtliche Anspruch, nicht die tatsächliche Ausgangslage. Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage erst, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass dazu bieten (§ 170 Abs. 1 StPO). Das Gericht eröffnet das Hauptverfahren nur, wenn es eine Verurteilung für wahrscheinlich hält (§ 203 StPO). In der Hauptverhandlung steht der Angeklagte deshalb drei Beteiligten gegenüber, die den Tatverdacht bereits für begründet halten: dem ermittelnden Polizeibeamten, dem Staatsanwalt und dem Richter.
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10Wann sollte man einen Strafverteidiger einschalten?
So früh wie möglich, am besten unmittelbar nach dem ersten Kontakt mit der Polizei. Je früher der Verteidiger die Ermittlungsakte kennt, desto größer ist sein Einfluss auf den weiteren Gang des Verfahrens.
Ratgeber Strafrecht
Vertiefte Beiträge zu den Themen, die Mandanten am häufigsten beschäftigen: die Vorladung der Polizei, Verfahren wegen Kokain, der Verlust des Führerscheins, die Untersuchungshaft in der JVA München (Stadelheim) und die Rückforderung von Geld nach Internetbetrug. Jeder Beitrag nennt die geltenden Gesetze und die einschlägige Rechtsprechung mit Fundstelle.
- ErmittlungsverfahrenWas passiert bei einer Vorladung?Eine Vorladung der Polizei ist keine Anklage, aber der erste Fehler passiert oft schon hier. Was Beschuldigte wissen müssen, bevor sie reagieren.
- BetäubungsmittelstrafrechtKokain: Strafe, Menge und FührerscheinWelche Strafe bei Kokain droht, ab welcher Menge ein Verbrechen vorliegt und warum der Führerschein gefährdet ist, auch wenn niemand gefahren ist.
- VerkehrsstrafrechtFahrverbot oder Entziehung der FahrerlaubnisZwei verschiedene Maßnahmen mit völlig unterschiedlichen Folgen. Wann welche droht und wie der Weg zurück zum Führerschein aussieht.
- UntersuchungshaftJVA Stadelheim: Informationen für AngehörigeBesuch anmelden, Geld auf das Haftkonto überweisen, Wäsche abgeben: die wichtigsten Abläufe, und was ein Verteidiger in den ersten Tagen tut.
- InternetbetrugSchadensersatz nach InternetbetrugMeistens haben Geschädigte das Geld auf das Konto eines Geldwäschers überwiesen. Er lässt sich auffinden, und das Geld lässt sich von ihm zurückholen.
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