Die zwei häufigsten Fehler nach einer Vorladung
Die meisten Beschuldigten schaden sich, bevor ein Anwalt eingeschaltet ist. Zwei Reaktionen kommen dabei immer wieder vor.
Zur Polizei gehen und aussagen
Viele Beschuldigte wollen die Sache schnell aus der Welt schaffen und erscheinen zur Vernehmung. Das Gegenteil ist der Fall: Jedes Wort wird protokolliert und kann später gegen den Beschuldigten verwendet werden, auch scheinbar harmlose Angaben. Die Polizei ermittelt in dieser Phase faktisch gegen den Beschuldigten, nicht für ihn.
Einen Anwalt einschalten
Der Verteidiger klärt zuerst, ob der Beschuldigte zu dieser Vorladung überhaupt erscheinen muss. Zur Sache werden keine Angaben gemacht. Der Verteidiger beantragt Akteneinsicht und prüft, was die Ermittler tatsächlich in der Hand haben. Erst auf dieser Grundlage wird die Strategie festgelegt.
Welche Rechte Sie als Beschuldigter haben
Ein Ermittlungsverfahren muss nicht mit einer Anklage und einer Gerichtsverhandlung enden. Als Beschuldigter haben Sie Rechte, die viele nicht kennen.
Nicht jede Vorladung ist gleich
Einer Vorladung der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen. Anders sieht es aus, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht lädt: Dann besteht eine Pflicht zum Erscheinen. Welche Stelle die Vorladung ausgestellt hat, steht auf dem Schreiben, und genau das prüft der Verteidiger zuerst.
Für Zeugen gilt eine Besonderheit: Eine normale polizeiliche Ladung können Zeugen ignorieren. Liegt der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde, besteht die Pflicht, zu erscheinen (§ 163 Abs. 3 StPO). Fordern Sie deshalb den Auftrag der Staatsanwaltschaft, die Verfügung, an.
Sie dürfen schweigen
Das Recht zu schweigen ist das wichtigste Recht des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren. Sie dürfen zu allen Vorwürfen schweigen. Wer keine Aussage macht, dem darf das Schweigen nicht nachteilig ausgelegt werden. Sobald Sie auch nur zu einem winzigen Teil Angaben machen, kann das Nachteile haben. Ob und wann eine Stellungnahme sinnvoll ist, lässt sich erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte entscheiden.
Füllen Sie den Anhörungsbogen nicht aus
Statt einer Vorladung verschicken die Ermittlungsbehörden manchmal einen Anhörungsbogen, auf dem Sie schriftlich zum Vorwurf Stellung nehmen sollen. Füllen Sie diesen Bogen nicht aus. Alles, was Sie darauf schreiben, wird Teil der Ermittlungsakte. Der Verteidiger kann nach der Akteneinsicht gezielt und strategisch Stellung nehmen.
Wie das Verfahren enden kann
Ein Ermittlungsverfahren endet nicht zwangsläufig mit einer Anklage. Möglich sind eine Einstellung des Verfahrens ohne jede Folge, eine Einstellung gegen eine Geldauflage ohne Vorstrafe oder ein Strafbefehl ohne öffentliche Gerichtsverhandlung. Welcher Ausgang realistisch ist, hängt von der Beweislage ab.
Welche Folgen ein Verfahren haben kann
Ohne Verteidigung riskiert ein Beschuldigter Folgen, die über das Verfahren hinauswirken.
- Vorstrafe Eintrag ins Bundeszentralregister, der jahrelang bestehen bleibt.
- Beruf Führungszeugnis für den Arbeitgeber, Beamtenstatus, behördliche Zulassungen.
- Führerschein Entzug der Fahrerlaubnis, medizinisch-psychologische Untersuchung, Sperrfrist.
- Hauptverhandlung Öffentliche Verhandlung vor Gericht, sichtbar für Familie und Umfeld.
So arbeitet die Verteidigung
Erstes Gespräch
Sie schildern kurz Ihre Situation. Der Verteidiger sagt Ihnen, wie ernst die Lage ist und was jetzt zu tun ist.
Akteneinsicht
Der Verteidiger beantragt Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft. Erst mit Blick in die Ermittlungsakte ist klar, was die Ermittler tatsächlich gegen Sie in der Hand haben. Das ist die Grundlage für alles Weitere.
Strategie
Auf Grundlage der Akte wird die Verteidigungsstrategie besprochen. Sie erfahren ehrlich, wie die Chancen stehen und was erreichbar ist.
Ergebnis
Die Verteidigung arbeitet auf das bestmögliche Ergebnis hin: eine Einstellung des Verfahrens, eine Einstellung gegen Geldauflage oder, wenn nötig, ein Ende durch Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung. Was realistisch ist, ergibt sich aus der Akte und ist von Fall zu Fall verschieden.
Häufige Fragen zur Vorladung
Was passiert bei einer Vorladung?
Eine Vorladung der Polizei ist keine Anklage, aber sie ist der Beginn eines Ermittlungsverfahrens. Zwei Dinge sollten Beschuldigte sofort wissen: Zu einer Vorladung der Polizei müssen sie nicht erscheinen, und zu jedem Vorwurf dürfen sie schweigen.
Was ist eine Vorladung?
Eine Vorladung ist ein Schreiben der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts mit der Aufforderung, zu einem Termin zu erscheinen. Post von der Polizei enthält in der Regel ein Aktenzeichen, den Vorwurf in Kurzform, einen Terminvorschlag und die Angabe, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge geladen sind. Diese Angabe entscheidet über Ihre Rechte und Pflichten. Prüfen Sie deshalb zuerst, wer das Schreiben ausgestellt hat und in welcher Rolle Sie geladen sind.
Ist eine Vorladung eine Anklage?
Nein. Die Anklage erhebt die Staatsanwaltschaft erst nach Abschluss der Ermittlungen, wenn sie den Tatverdacht für ausreichend hält (§ 170 Abs. 1 StPO). Die Vorladung steht am Anfang des Ermittlungsverfahrens; die Polizei sammelt in dieser Phase noch Beweise. Viele Verfahren enden ohne Anklage, etwa durch eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.
Muss ich einer Vorladung der Polizei Folge leisten?
Das hängt davon ab, wer die Vorladung ausgestellt hat. Einer Vorladung der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen. Einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht müssen Sie dagegen Folge leisten. Der Verteidiger klärt mit Ihnen, um welche Art von Ladung es sich handelt und wie Sie sich verhalten sollten.
Was passiert, wenn ich als Beschuldigter nicht hingehe?
Eine Strafe oder ein Zwangsmittel gibt es dafür nicht; Beschuldigte müssen einer Vorladung der Polizei nicht folgen. Das Ermittlungsverfahren läuft weiter. Die Polizei schließt ihre Ermittlungen ab und legt die Akte der Staatsanwaltschaft vor. Diese entscheidet, ob sie Anklage erhebt, einen Strafbefehl beantragt oder das Verfahren einstellt. Genau deshalb lohnt es sich, früh einen Anwalt einzuschalten: Der Verteidiger beantragt Akteneinsicht und kann auf das Ergebnis hinwirken, bevor die Staatsanwaltschaft entscheidet. Möglich ist, dass die Staatsanwaltschaft Sie später selbst lädt. Dann müssen Sie erscheinen (§ 163a Abs. 3 StPO), aussagen müssen Sie auch dort nicht.
Brauche ich bei einer Vorladung der Polizei einen Strafverteidiger?
Eine Pflicht gibt es nicht, aber das Recht: Der Beschuldigte darf sich in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger nehmen (§ 137 Abs. 1 StPO) und ihn schon vor der Vernehmung befragen (§ 136 Abs. 1 StPO). Der Verteidiger prüft das Schreiben, sagt auf Wunsch den Termin bei der Polizei ab und beantragt Einsicht in die Ermittlungsakte (§ 147 StPO). Erst danach lässt sich entscheiden, ob eine Stellungnahme sinnvoll ist. Nur in seltenen Fällen ist es sinnvoll, zur Polizei zu gehen, und dann nur nach Akteneinsicht und in Absprache mit dem Verteidiger.
Soll ich den Anhörungsbogen ausfüllen?
Nein. Der Anhörungsbogen ist die schriftliche Anhörung bei der Polizei: Sie sollen Angaben zur Sache machen, ohne zu einem Termin zu kommen. Füllen Sie den Anhörungsbogen nicht aus, ohne vorher mit einem Anwalt gesprochen zu haben. Alles, was Sie darauf schreiben, wird Teil der Ermittlungsakte und kann gegen Sie verwendet werden. Der Verteidiger kann nach der Akteneinsicht gezielt Stellung nehmen.
Ist Schweigen nicht verdächtig?
Nein. Wer keine Aussage macht, dem darf das Schweigen nicht nachteilig ausgelegt werden; es ist ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht. Sobald Sie auch nur zu einem winzigen Teil Angaben machen, kann das Nachteile haben. In aller Regel rät die Verteidigung, sich im Ermittlungsverfahren zunächst nicht zur Sache zu äußern. Erst nach der Akteneinsicht lässt sich beurteilen, ob eine Stellungnahme sinnvoll ist.
Was kommt nach der Vorladung?
Nach der Vorladung schließt die Polizei ihre Ermittlungen ab und gibt die Akte an die Staatsanwaltschaft. Es gibt mehrere Möglichkeiten: eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, wenn der Tatverdacht nicht ausreicht, eine Einstellung gegen eine Geldauflage nach § 153a StPO ohne Vorstrafe, ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe ohne öffentliche Verhandlung oder im ungünstigsten Fall eine Anklage. Welcher Ausgang realistisch ist, hängt von der Beweislage ab; deshalb steht am Anfang immer die Akteneinsicht.
Ich habe eine Ladung von der Staatsanwaltschaft. Was soll ich tun?
Einer Ladung der Staatsanwaltschaft müssen Sie Folge leisten. Auch dort dürfen Sie zur Sache schweigen. Melden Sie sich vor dem Termin bei einem Verteidiger, damit er Sie begleiten oder für Sie erscheinen kann. Im besten Fall lässt sich die Vernehmung abwenden oder der Termin verschieben.
Wann besteht eine Pflicht zum Erscheinen?
Eine Pflicht zum Erscheinen besteht bei einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts. Eine Aussage müssen Sie auch dort nicht machen. Unabhängig davon kann die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen durchführen, etwa Fotos und Fingerabdrücke. Wer ein Schreiben einer Behörde erhalten hat, sollte vor jeder Reaktion einen Anwalt sprechen.
Ich bin als Zeuge geladen. Kann ich zum Beschuldigten werden?
Ja, das kommt vor. Es passiert, dass die Polizei jemanden als Zeugen vorlädt und ihn auf der Dienststelle als Beschuldigten behandelt. Was Sie als vermeintlicher Zeuge sagen, kann dann gegen Sie verwendet werden. Sprechen Sie deshalb vor der Vernehmung mit einem Anwalt, statt einfach hinzugehen. Auch als Zeuge dürfen Sie einen Anwalt als Zeugenbeistand zur Vernehmung mitnehmen (§ 68b Abs. 1 StPO). Für Zeugen gilt eine Besonderheit: Eine normale polizeiliche Ladung können Zeugen ignorieren. Liegt der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde, besteht die Pflicht, zu erscheinen (§ 163 Abs. 3 StPO). Fordern Sie deshalb den Auftrag der Staatsanwaltschaft, die Verfügung, an.
Warum wollen Zeugen manchmal nicht zur Vernehmung?
Die Gründe sind unterschiedlich. Manche Zeugen wollen die Probleme anderer nicht zu ihren eigenen machen. Eine Vernehmung kostet Zeit und bringt dem Zeugen selbst keinen Vorteil.