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Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis

Ob Sie Ihren Führerschein nach ein paar Wochen zurückbekommen oder jahrelang ohne Fahrerlaubnis dastehen, entscheidet sich früh im Verfahren. Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis sind zwei völlig verschiedene Maßnahmen. Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor ein Verteidiger die Akte geprüft hat.

Rechtsanwalt Mario Jagar · Stand September 2026

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis sind zwei verschiedene Dinge. Nach einem Fahrverbot von einem bis sechs Monaten kommt der Führerschein automatisch zurück. Nach einer Entziehung (§ 69 StGB) ist die Fahrerlaubnis erloschen: Eine Neuerteilung ist frühestens nach der Sperrfrist von mindestens sechs Monaten möglich, häufig erst nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).

Fahrverbot oder Entziehung: Was droht mir?

Das Gesetz kennt drei Instrumente, die umgangssprachlich alle „Führerschein weg“ heißen, aber völlig unterschiedliche Folgen haben.

Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis im Vergleich (Stand: September 2026)
Merkmal Fahrverbot (Bußgeld) Fahrverbot (Strafe) Entziehung
Norm § 25 StVG § 44 StGB §§ 69, 69a StGB
Charakter Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit („Denkzettel“) Nebenstrafe zu einer Verurteilung Maßregel wegen Ungeeignetheit
Dauer 1 bis 3 Monate 1 bis 6 Monate Sperrfrist von 6 Monaten bis 5 Jahren, in Extremfällen unbefristet
Danach Führerschein kommt automatisch zurück Führerschein kommt automatisch zurück Fahrerlaubnis erloschen; Neuerteilung muss beantragt werden, oft mit MPU
Typische Fälle Geschwindigkeitsverstöße; Regelfahrverbot bei Verstößen gegen die 0,5-Promille- und die THC-Grenze (§ 24a StVG) Straftaten auch ohne Verkehrsbezug (§ 44 Abs. 1 Satz 2 StGB, seit 2017) Regelfälle des § 69 Abs. 2 StGB: Trunkenheitsfahrt, Unfallflucht, Straßenverkehrsgefährdung, verbotenes Rennen, Vollrausch

Das strafrechtliche Fahrverbot nach § 44 StGB kann seit dem 24.08.2017 bei jeder Straftat verhängt werden, auch ohne Verkehrsbezug, etwa um eine Freiheitsstrafe zu vermeiden. Es bleibt aber ein Fahrverbot: Nach Ablauf ist der Führerschein wieder da. Die eigentliche Gefahr ist die Entziehung.

Wann entzieht das Strafgericht die Fahrerlaubnis?

Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus einer Tat, die der Täter bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 StGB). Bei fünf Delikten vermutet das Gesetz die Ungeeignetheit in der Regel.

Die Regelfälle des § 69 Abs. 2 StGB

  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
  • Verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB), auch das sogenannte Alleinrennen mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit
  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), wenn ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder ein bedeutender Fremdschaden entstanden ist, dazu gleich mehr
  • Vollrausch (§ 323a StGB) in Verbindung mit einer dieser Taten

Ab wie viel Promille wird es strafbar?

§ 316 StGB selbst nennt keinen Promillewert; die Grenzen hat die Rechtsprechung gezogen:

Alkohol- und THC-Grenzwerte im Straßenverkehr
Wert Bedeutung Rechtsfolge
ab ca. 0,3 ‰ Relative Fahruntüchtigkeit ist möglich, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen Straftat (§ 316 oder § 315c StGB)
ab 0,5 ‰ Ordnungswidrigkeit (§ 24a Abs. 1 StVG) Bußgeld und Regelfahrverbot
ab 1,1 ‰ Absolute Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrer; Ausfallerscheinungen sind nicht mehr erforderlich Straftat; Regelfall der Entziehung
ab 1,6 ‰ Absolute Fahruntüchtigkeit für Radfahrer (auch Pedelec) Straftat; außerdem droht eine MPU
ab 3,5 ng/ml THC Cannabis-Grenzwert im Blutserum (§ 24a Abs. 1a StVG, seit 22.08.2024) Bußgeld und Regelfahrverbot

BayObLG München

Urteil vom 13.02.2023 · 203 StRR 455/22 · Volltext bei Bayern.Recht

Eine Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholgenusses ist nach der gefestigten Rechtsprechung, unabhängig von der Fahrweise, stets gegeben, wenn auf den Fahrer zum Zeitpunkt der Fahrt ein Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ oder mehr einwirkt.

Die 1,1-Promille-Grenze geht auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1990 zurück (BGH, Beschluss vom 28.06.1990, 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89). Relative Fahruntüchtigkeit kann nach dem BayObLG sogar ohne exakt berechnete Blutalkoholkonzentration nachgewiesen werden, wenn Ausfallerscheinungen belegt sind.

Die Sperrfrist, also die Zeit, in der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, beträgt sechs Monate bis fünf Jahre (§ 69a Abs. 1 StGB). Wurde in den letzten drei Jahren schon einmal eine Sperre angeordnet, liegt das Mindestmaß bei einem Jahr (§ 69a Abs. 3 StGB). Ist die Fahrerlaubnis bereits vorläufig entzogen worden, wird diese Zeit angerechnet; das Mindestmaß sinkt dann auf bis zu drei Monate (§ 69a Abs. 4 StGB).

Unfallflucht: Wann ist der Schaden „bedeutend“?

Bei der Unfallflucht entscheidet eine einzige Zahl über den Führerschein: Die Entziehung ist nur dann Regelfall, wenn an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB). Wo diese Grenze liegt, sagt das Gesetz nicht, die Gerichte schon.

Wertgrenzen für den „bedeutenden Schaden“ in der Rechtsprechung
Gericht Entscheidung Grenze
OLG Hamm Beschluss vom 05.04.2022, 5 RVs 31/22 jedenfalls nicht unter 1.500 €
LG Hamburg Beschluss vom 09.08.2023, 612 Qs 75/23 1.800 €
LG Dresden Beschluss vom 15.09.2023, 17 Qs 66/23 nicht unter 1.800 €
OLG Celle Urteil vom 21.08.2025, 3 ORs 2/25 Tendenz: Richtwert 2.000 €
LG Nürnberg-Fürth Beschlüsse 5 Qs 23/18 und 5 Qs 73/18 (2018) 2.500 € netto
BayObLG Beschluss vom 17.12.2019, 204 StRR 1940/19 1.903,89 € netto „jedenfalls“ bedeutend; die exakte Grenze bleibt offen

OLG Celle

Urteil vom 21.08.2025 · 3 ORs 2/25 · Volltext

Der Senat tendiert dazu, zukünftig den Richtwert für die Annahme eines Eintritts eines bedeutenden Schadens bei 2000,- EUR anzusetzen.

Im entschiedenen Fall lagen die Netto-Reparaturkosten bei 1.792,20 Euro und damit darunter. Maßgeblich sind die Nettobeträge der zivilrechtlich ersatzfähigen Positionen, also Reparaturkosten, Abschleppkosten und Wertminderung.

Für die Verteidigung heißt das: Die Schadenshöhe wird angegriffen. Liegt der Netto-Fremdschaden unter der Wertgrenze, entfällt der Regelfall, und mit ihm meist die Entziehung und die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO. Ein Kostenvoranschlag der Gegenseite ist keine unangreifbare Größe; überhöhte Positionen, Vorschäden und Brutto-Netto-Fehler kommen häufig vor. Nach einem Unfall mit Fluchtvorwurf sollten Sie deshalb sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, bevor Sie sich äußern.

Führerschein sofort weg? Die vorläufige Entziehung (§ 111a StPO)

Oft ist der Führerschein schon wenige Stunden nach der Tat weg: Die Polizei beschlagnahmt ihn, und das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis vorläufig. Voraussetzung sind dringende Gründe für die Annahme, dass die Fahrerlaubnis im Urteil endgültig entzogen wird (§ 111a Abs. 1 StPO).

Gegen diesen Beschluss gibt es die Beschwerde, und sie lohnt sich häufiger, als viele denken. Denn die vorläufige Entziehung steht und fällt mit der Prognose: Wackelt der Regelfall, etwa weil der Schaden unter der Wertgrenze liegt oder die Täterschaft nicht gesichert ist, muss die vorläufige Entziehung aufgehoben werden (§ 111a Abs. 2 StPO). Jede Woche zählt dabei doppelt: Die Zeit der vorläufigen Entziehung verkürzt das Mindestmaß der Sperre auf bis zu drei Monate (§ 69a Abs. 4 StGB), und wer früh handelt, verkürzt die gesamte Zeit ohne Führerschein.

Drogen ohne Auto: Warum der Führerschein trotzdem weg sein kann

Die Fahrerlaubnis kann auch ohne eine einzige Fahrt entzogen werden: Bei harten Drogen genügt der Konsum. Der folgenschwerste Irrtum im Betäubungsmittelverfahren lautet deshalb „Ich bin doch gar nicht gefahren“. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft nicht die Tat, sondern die Eignung, und sie muss entziehen, wenn die Eignung fehlt (§ 3 Abs. 1 StVG).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) die Fahreignung im Regelfall aus. Nach gefestigter Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte genügt dafür bereits der einmalige Konsum harter Drogen wie Kokain oder Amphetamin, ganz ohne Fahrt, ohne Ausfallerscheinungen und ohne Gutachten (§ 11 Abs. 7 FeV; zuletzt etwa VG Bremen, Beschluss vom 26.03.2026, 5 V 482/26).

Der entscheidende Unterschied: Konsum oder bloßer Besitz

  • Nachgewiesener oder eingeräumter Konsum: Die Eignung entfällt im Regelfall sofort; die Behörde entzieht ohne weitere Aufklärung.
  • Bloßer Besitz ohne Konsumnachweis: Die Behörde kann ein ärztliches Gutachten anordnen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV). Erst wenn das Gutachten einen Konsum belegt oder verweigert wird, droht die Entziehung.

Ausführlich zum Zusammenspiel von Strafverfahren, Kokain und Führerschein: Kokain: Strafe, Menge und Führerschein.

Cannabis seit dem KCanG: Eigene Regeln

Seit der Teillegalisierung durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG) gilt für Cannabis ein eigener Regelungsrahmen, milder als bei harten Drogen, aber mit klaren Grenzen.

  • Am Steuer: Seit dem 22.08.2024 gilt ein Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum (§ 24a Abs. 1a StVG). Wer ihn erreicht, begeht eine Ordnungswidrigkeit, verbunden mit einem Bußgeld und einem Regelfahrverbot.
  • Fahreignung: Die früheren Kategorien „regelmäßige“ und „gelegentliche Einnahme“ gibt es nicht mehr. Heute entscheidet Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV: Die Eignung fehlt bei Cannabismissbrauch, wenn Fahren und Konsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (Nr. 9.2.1), und bei Cannabisabhängigkeit (Nr. 9.2.3).
  • Gutachten: Eignungszweifel klärt die Behörde nach § 13a FeV: ein ärztliches Gutachten bei Anzeichen für Abhängigkeit, eine MPU insbesondere bei Anzeichen für Missbrauch.

Gelegentlicher Konsum allein kostet den Führerschein also nicht mehr. Gefährlich wird es, wenn Fahrten unter Wirkung, auffällige Werte oder eigene Angaben den Verdacht eines Missbrauchs begründen. Auch hier gilt: Schweigen schützt den Führerschein.

Strafgericht und Fahrerlaubnisbehörde: Die Doppelstrategie

Nach einer Verkehrsstraftat laufen zwei Verfahren parallel: das Strafverfahren vor Gericht und das Fahrerlaubnisverfahren bei der Verwaltungsbehörde. Beide sind aneinander gekoppelt. Wer nur an das Strafverfahren denkt, verliert die Fahrerlaubnis auf der Verwaltungsschiene, und umgekehrt.

  • Vorrang des Strafverfahrens (§ 3 Abs. 3 StVG): Solange ein Strafverfahren läuft, in dem die Entziehung nach § 69 StGB in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde denselben Sachverhalt nicht parallel verwerten.
  • Bindungswirkung (§ 3 Abs. 4 StVG): Die Behörde darf später nicht zum Nachteil des Betroffenen von den Feststellungen des Strafurteils abweichen. Das gilt ausdrücklich auch für den Strafbefehl.

Darin liegt die strategische Pointe: Was im Strafverfahren festgestellt wird, wirkt jahrelang nach. Ein unbedacht akzeptierter Strafbefehl mit ungünstigen Feststellungen zum Konsum oder zur Ungeeignetheit bindet die Fahrerlaubnisbehörde. Umgekehrt kann eine gut verhandelte Einstellung oder ein Urteil ohne Entziehung das Verwaltungsverfahren entschärfen. Die Verteidigung im Verkehrsstrafrecht plant deshalb immer beide Verfahren zusammen.

Wie bekomme ich den Führerschein zurück?

Nach einer Entziehung führt der Weg zurück über die Neuerteilung. Sie lässt sich verkürzen und vorbereiten.

1. Die Sperrfrist verkürzen

Das Gericht kann die Sperre vorzeitig aufheben, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Ungeeignetheit entfallen ist, frühestens nach drei Monaten; wurde in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal eine Sperre angeordnet, erst nach einem Jahr (§ 69a Abs. 7 StGB). Belegen lässt sich das etwa mit verkehrspsychologischen Schulungen oder Abstinenznachweisen. Ob ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg hat, hängt vom Einzelfall ab.

2. Die Neuerteilung vorbereiten

Den Antrag auf Neuerteilung können Sie schon vor Ablauf der Sperrfrist stellen, damit es danach schnell geht. Bei Alkohol- und Drogenfällen verlangt die Behörde regelmäßig eine MPU. Bei Betäubungsmitteln setzt die Wiedererlangung der Eignung nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV im Regelfall eine einjährige, belegte Abstinenz voraus. Wer mit den Abstinenznachweisen erst nach der Sperrfrist beginnt, verliert ein weiteres Jahr. Die Führerscheinfrage gehört deshalb vom ersten Tag an in die Verteidigungsstrategie.

Häufige Fragen zum Verlust des Führerscheins

Klare Antworten auf die Fragen, die Betroffene am häufigsten stellen.

Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis?

Das Fahrverbot ist eine vorübergehende Maßnahme von einem bis drei Monaten im Bußgeldverfahren (§ 25 StVG) oder von einem bis sechs Monaten als Nebenstrafe (§ 44 StGB). Nach Ablauf bekommen Sie den Führerschein automatisch zurück. Die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) lässt die Fahrerlaubnis dagegen erlöschen: Sie müssen sie nach Ablauf der Sperrfrist neu beantragen, häufig erst nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).

Ab wie viel Promille ist man absolut fahruntüchtig?

Für Kraftfahrer gilt seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1990 die Grenze von 1,1 Promille (BGHSt 37, 89). Ab diesem Wert kommt es auf Ausfallerscheinungen nicht mehr an. Relative Fahruntüchtigkeit ist schon ab etwa 0,3 Promille möglich, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen. Für Radfahrer gilt eine Grenze von 1,6 Promille.

Wann ist der Schaden bei Unfallflucht bedeutend?

Eine feste gesetzliche Grenze gibt es nicht. Nach der Rechtsprechung liegt die Untergrenze jedenfalls nicht unter 1.500 Euro netto, mit steigender Tendenz auf 1.800 bis 2.000 Euro. Das Oberlandesgericht Celle tendiert seit 2025 zu einem Richtwert von 2.000 Euro, das Landgericht Nürnberg-Fürth setzt 2.500 Euro netto an. Liegt der Fremdschaden unter dieser Grenze, entfällt der Regelfall der Entziehung nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Das ist ein zentraler Ansatzpunkt der Verteidigung.

Kann ich das Fahrverbot in den Urlaub legen?

Ja, für Ersttäter im Bußgeldverfahren, und zwar über den Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheins. Wenn in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot rechtskräftig wurde, wird das Fahrverbot erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens vier Monate nach Rechtskraft (§ 25 Abs. 3 StVG). Wer den Führerschein gezielt zu Beginn des Urlaubs abgibt, legt das Fahrverbot dorthin. Die seit dem 1. Juni 2026 mögliche Erklärung zum Zeitpunkt gilt nur für Führerscheine, die nicht amtlich verwahrt werden.

Ist der Führerschein bei Drogenbesitz automatisch weg?

Nein. Der bloße Besitz von Betäubungsmitteln rechtfertigt noch keine Entziehung; die Fahrerlaubnisbehörde kann in diesem Fall aber ein ärztliches Gutachten anordnen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV). Anders ist es beim nachgewiesenen oder eingeräumten Konsum harter Drogen wie Kokain oder Amphetamin: Er schließt die Fahreignung nach der Rechtsprechung schon beim ersten Mal im Regelfall aus (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Machen Sie deshalb gegenüber der Polizei keine Angaben zum Konsum.

Wie lange dauert die Sperrfrist, und kann sie verkürzt werden?

Die Sperrfrist beträgt sechs Monate bis fünf Jahre, in Extremfällen ist sie unbefristet (§ 69a Abs. 1 StGB). Die Dauer einer vorläufigen Entziehung nach § 111a StPO wird angerechnet und kann das Mindestmaß der Sperre auf drei Monate senken (§ 69a Abs. 4 StGB). Das Gericht kann die Sperre vorzeitig aufheben, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Ungeeignetheit entfallen ist, frühestens nach drei Monaten; bei einer erneuten Sperre innerhalb von drei Jahren erst nach einem Jahr (§ 69a Abs. 7 StGB). Abstinenznachweise oder verkehrspsychologische Schulungen können das begründen.

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